Aufgrund wiederholter Nachfragen erfolgt die nachfolgende Information zu den in der Stadt Kaltenkirchen geltenden Regelungen für die Reinigung von Geh- und Radwegen sowie den Rückschnitt von Randbepflanzungen. Nach der Straßenreinigungssatzung ist den Grundstückseigentümern grundsätzlich die Reinigungspflicht für folgende Straßenteile in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke übertragen:
Gehwege, Radwege, kombinierte Geh- und Radwege, öffentliche Wohnwege, begehbare Seitenstreifen, aber auch Bordsteine, Gräben und Grabenverrohrungen, die dem Grundstückanschluss dienen.
Die zu reinigenden
Straßenteile müssen grundsätzlich einmal wöchentlich auf ihre Sauberkeit
kontrolliert und erforderlichenfalls gesäubert werden. Die Reinigung umfasst
die Säuberung der genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von
Abfällen geringen Umfangs sowie Laub nach den örtlichen Erfordernissen der
öffentlichen Sicherheit. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen. Herbizide
oder andere chemischen Mittel dürfen nicht verwendet werden.
Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind sauber
freizuhalten. Hydrantenschilder sind bei Bedarf freizuschneiden.
Wer
seiner Reinigungspflicht persönlich nicht nachkommen kann muss eine geeignete
Person oder ein Unternehmen mit der Reinigung beauftragen.
Nach
dem schleswig-holsteinischen Straßen- und Wegegesetz obliegt auch der
Rückschnitt der Randbepflanzung den Eigentümern in der Frontlänge des anliegenden
Grundstücks.
Alle
Bepflanzungen auf dem Grundstück, die in den öffentlichen Bereich hineinragen oder
in den öffentlichen Bereich hineingewachsen sind, sind auf die Grundstücksgrenze
zurückzuschneiden. Die lichte Höhe von mindestens 2,00 m bei Gehwegen und von
mindestens 2,50 m bei Geh- und Radwegen ist von Bewuchs freizuschneiden.
Randbepflanzungen sind laufend zurückzuschneiden, sobald sie über die
Grundstücksgrenzen in den öffentlichen Bereich hineingewachsen sind und sollen
insbesondere die Nutzbarkeit der Wege sicherstellen.
Ein Verstoß gegen die
vorstehend aufgeführten Verpflichtungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die
mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Außerdem kann die Reinigung oder der
Rückschnitt durch die Stadt oder eine von ihr beauftragte Person auf Kosten der
Verantwortlichen vorgenommen werden.
„Gerade zurzeit sollte darauf geachtet werden, ob die
Bepflanzung der privaten Grundstücke die Nutzbarkeit der öffentlichen Wege oder
die Nutzbarkeit von Hydranten und die Erkennbarkeit der Hydrantenschilder
einschränkt. Spätestens dann ist Handeln dringend geboten.
Und
beseitigen Sie bitte auch insbesondere den Bewuchs der Wege und der Bordsteine
mit Wildkräutern oder Gräsern zeitnah. Sie verbessern damit den Gesamteindruck
von unserer Stadt und tragen insbesondere auch zur Instandhaltung unserer
Infrastruktur bei, für deren Instandsetzung ansonsten wieder Gelder der
Allgemeinheit investiert werden müssten.“, appelliert Erster Stadtrat Dieter
Bracke.
Die
Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Kaltenkirchen kann im Internet
eingesehen werden unter www.kaltenkirchen.de / Rathaus & Politik /
Bürgerservice / Ortsrecht / 07 Öffentliche Einrichtungen.
Ansprechpartner
im Rathaus ist Frau Jokiel
Tel.: 04191/ 939 331
E-Mail: rdnngkltnkrchnd