Regelungen zur Reinigung von Geh- und Radwegen sowie Rückschnitt von Randbepflanzungen


Aufgrund wiederholter Nachfragen erfolgt die nachfolgende Information zu den in der Stadt Kaltenkirchen geltenden Regelungen für die Reinigung von Geh- und Radwegen sowie den Rückschnitt von Randbepflanzungen. Nach der Straßenreinigungssatzung ist den Grundstückseigentümern grundsätzlich die Reinigungspflicht für folgende Straßenteile in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke übertragen:

Gehwege, Radwege, kombinierte Geh- und Radwege, öffentliche Wohnwege, begehbare Seitenstreifen, aber auch Bordsteine, Gräben und Grabenverrohrungen, die dem Grundstückanschluss dienen.

Die zu reinigenden Straßenteile müssen grundsätzlich einmal wöchentlich auf ihre Sauberkeit kontrolliert und erforderlichenfalls gesäubert werden. Die Reinigung umfasst die Säuberung der genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen geringen Umfangs sowie Laub nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen. Herbizide oder andere chemischen Mittel dürfen nicht verwendet werden.

Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind sauber freizuhalten. Hydrantenschilder sind bei Bedarf freizuschneiden.


Wer seiner Reinigungspflicht persönlich nicht nachkommen kann muss eine geeignete Person oder ein Unternehmen mit der Reinigung beauftragen.


Nach dem schleswig-holsteinischen Straßen- und Wegegesetz obliegt auch der Rückschnitt der Randbepflanzung den Eigentümern in der Frontlänge des anliegenden Grundstücks.


Alle Bepflanzungen auf dem Grundstück, die in den öffentlichen Bereich hineinragen oder in den öffentlichen Bereich hineingewachsen sind, sind auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Die lichte Höhe von mindestens 2,00 m bei Gehwegen und von mindestens 2,50 m bei Geh- und Radwegen ist von Bewuchs freizuschneiden. Randbepflanzungen sind laufend zurückzuschneiden, sobald sie über die Grundstücksgrenzen in den öffentlichen Bereich hineingewachsen sind und sollen insbesondere die Nutzbarkeit der Wege sicherstellen.


Ein Verstoß gegen die vorstehend aufgeführten Verpflichtungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Außerdem kann die Reinigung oder der Rückschnitt durch die Stadt oder eine von ihr beauftragte Person auf Kosten der Verantwortlichen vorgenommen werden.


„Gerade zurzeit sollte darauf geachtet werden, ob die Bepflanzung der privaten Grundstücke die Nutzbarkeit der öffentlichen Wege oder die Nutzbarkeit von Hydranten und die Erkennbarkeit der Hydrantenschilder einschränkt. Spätestens dann ist Handeln dringend geboten.


Und beseitigen Sie bitte auch insbesondere den Bewuchs der Wege und der Bordsteine mit Wildkräutern oder Gräsern zeitnah. Sie verbessern damit den Gesamteindruck von unserer Stadt und tragen insbesondere auch zur Instandhaltung unserer Infrastruktur bei, für deren Instandsetzung ansonsten wieder Gelder der Allgemeinheit investiert werden müssten.“, appelliert Erster Stadtrat Dieter Bracke.


Die Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Kaltenkirchen kann im Internet eingesehen werden unter www.kaltenkirchen.de / Rathaus & Politik / Bürgerservice / Ortsrecht / 07 Öffentliche Einrichtungen.


Ansprechpartner im Rathaus ist Frau Jokiel
Tel.: 04191/ 939 331
E-Mail: rdnngkltnkrchnd