Winterdienst und Laubentsorgung in Kaltenkirchen


Aufgrund der aktuellen Witterungslage wird noch einmal auf die geltenden Regelungen für den Winterdienst und die Laubentsorgung hingewiesen: Nach der Straßenreinigungssatzung der Stadt Kaltenkirchen sind die Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen grundsätzlich verpflichtet, den Winterdienst sowie die Laubentsorgung an ihren Grundstücken zu erledigen oder erledigen zu lassen.

Der Winterdienst umfasst das Schneeräumen auf den Gehwegen sowie bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der Mischverkehrsflächen bis zu einer Breite von 1,50 m. Dies gilt auch für die im Eigentum der Stadt Kaltenkirchen stehenden Wohnwege, unabhängig davon, ob sie befahrbar sind oder nicht.

Die Gehwege sind bei Glatteis mit abstumpfenden Stoffen ohne Salzzusatz zu bestreuen.

Die Verwendung von Tausalzbeimengungen ist nur zulässig bei besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist sowie an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, zum Beispiel Treppen, Rampen, starke Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehweg- und Radwegabschnitten.

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Material bestreut werden.

Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Gehweges oder einem Seitenstreifen zu lagern. Wo dies nicht möglich ist, können Schnee und Eis auch auf dem Fahrbahnrand gelagert werden. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf hierdurch nicht gefährdet werden. Von anliegenden Grundstücken darf Schnee und Eis nicht auf die Fahrbahn geschafft werden.

In der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr, sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr, gefallener Schnee und entstehende Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.

Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstehende Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr, des folgenden Tages zu beseitigen.

Aufgrund der Feststellungen der Außendienstmitarbeiter und der Rückmeldungen aus der Bürgerschaft, unter anderem über den „Mängelmelder“, wird noch einmal darauf hingewiesen, dass die Säuberung nach der Straßenreinigungssatzung (§ 3 Nr. 1) unter anderem auch die Beseitigung von Laub nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit umfasst.

Hierzu gehört nicht das Verbringen des Laubs auf die Fahrbahn. Zur Entsorgung des Laubes wird auf folgenden Link des Wege- und Zweckverbandes verwiesen.

https://www.wzv.de/privatkunden/sperrmuell-strauchgut

Die Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Kaltenkirchen kann auch im Internet eingesehen werden unter www.kaltenkirchen.de / Rathaus & Politik / Bürgerservice / Ortsrecht / 07 Öffentliche Einrichtungen

Ansprechpartnerin im Rathaus ist Frau Wolff, Tel. 04191/ 939 326, E-Mail: rdnngkltnkrchnd