Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann ihren Austritt aus der Kirche erklären. Kinder ab 14 Jahren brauchen nicht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Soll der Kirchenaustritt für Kinder unter 14 Jahren erklärt werden, setzen Sie sich bitte vorher mit uns in Verbindung, damit der spezielle Einzelfall abgesprochen werden kann.


Der Austritt aus der Kirche ist gegenüber dem Standesamt des Hauptwohnsitzes zu erklären. Das Standesamt Kaltenkirchen kann Ihre Kirchenaustrittserklärung deshalb nur entgegennehmen, wenn Sie den Hauptwohnsitz in Kaltenkirchen haben. Sie können Ihren Kirchenaustritt nur persönlich erklären. Die Erklärung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.


Den Austritt aus der Kirche kann mündlich erklärt werden. Dazu müssen Sie persönlich im Standesamt vorsprechen. Ihr Kirchenaustritt wird in einer Niederschrift aufgenommen und von Ihnen unterschrieben. Mitzubringen ist der Personalausweis oder der Reisepass sowie die Eheurkunde (sofern Sie verheiratet sind oder waren). Außerdem werden der Tag und der Ort Ihrer Taufe benötigt. Der Kirchenaustritt wird mit Ablauf des Tages wirksam, an dem die Erklärung abgegeben wurde. 


Eine schriftliche Austrittserklärung ist nur wirksam, wenn Ihre Unterschrift von einem Notar beglaubigt wird. Die schriftliche Austrittserklärung wird mit Ablauf des Tages wirksam, an dem sie bei dem Standesamt Ihres Hauptwohnsitzes eingegangen ist.


Für die Entgegennahme einer Erklärung über den Kirchenaustritt ist beim Standesamt in Schleswig-Holstein eine Gebühr in Höhe von 20,00 € zu bezahlen.


Denken Sie daran, dass Sie Ihren Arbeitgeber informieren. Ihr Arbeitgeber kann dann die benötigten Steuerdaten (ELStAM) für Ihren Lohnsteuerabzug elektronisch bei der Finanzverwaltung abrufen.