Ihre Schiedsleute in Kaltenkirchen sind:
Manfred Feige
Holstenstr. 14
24568 Kaltenkirchen
Mobil: 0162 / 4228114
E-Mail: schdsmnnkltnkrchnd
Marion Bökmann-Mansfeldt (stellv. Schiedsfrau)
Holstenstr. 14
24568 Kaltenkirchen
E-Mail: schdsmnnkltnkrchnd
In der Stadt Kaltenkirchen gibt es ein Schiedsamt, das für außergerichtliche Schlichtungsverfahren zuständig ist. Diese Aufgaben werden vom ehrenamtlichen Schiedsmann und dessen Stellvertreter als Streitschlichter wahrgenommen. Was jedoch diese Schiedsmänner eigentlich machen, ist den meisten Bürgerinnen und Bürgern weitgehend unbekannt. Eines wissen wir: Gestritten wird tagtäglich und fast überall, ob in der Familie, unter Freunden und Verwandten, insbesondere aber in der Nachbarschaft und in Vereinen.
Solch ein Streit kann sich häufig zu einer regelrechten Feindschaft entwickeln, wenn die Klügere oder der Klügere nicht nachgeben. Der Gang zur Rechtsanwältin oder zum Rechtsanwalt – und dann zum Gericht – sind in der Regel die nächsten Schritte.
Doch dieser Weg ist mit erheblichen Kosten verbunden. Rechtsanwältin und Rechtsanwalt wollen ihr Geld, die Gerichte arbeiten auch nicht umsonst, der Zeitaufwand steht in keinem Verhältnis zum Wert und zur Bedeutung der Streitursache. Und Nerven gehen dabei auch noch drauf – und nicht zu wenig!
Außerdem hat ein „erstrittenes Urteil“ nicht immer unbedingt den erwünschten Erfolg. Auch fördert es nicht den Rechtsfrieden zwischen den streitenden Parteien, die häufig als Nachbarn, Vertragspartner/innen und Vertragspartner oder Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner oder sonst im täglichen Leben miteinander auskommen müssen.
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Schiedsordnung. Der Antrag auf Anberaumung eines Schiedstermins kann bei dem zuständigen Schiedsmann entweder schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden.
Die Schiedsfrauen und Schiedsmänner werden bei bestimmten leichten Straftaten schlichtend tätig, die dann nicht von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden.
Das sind Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung (vergl. § 374 StPO). In diesen Fällen stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren meistens ein und verweist die Anzeigeerstatterin oder den Anzeigenerstatter auf den Privatklageweg. Damit ist der Rechtsweg aber keineswegs abgeschlossen. Vielmehr ist die Möglichkeit eröffnet, über einen Sühneversuch beim Schiedsamt das Recht weiter zu verfolgen und gegebenenfalls Schadensersatz und Schmerzensgeld zu fordern.
Wie die Erfahrung zeigt, wird in einer dann anberaumten Schlichtungsverhandlung, zu der die Beteiligten persönlich erscheinen müssen, über die Hälfte der Streitigkeiten durch eine rechtsverbindliche Einigung beigelegt. Ist der Sühneversuch erfolglos geblieben, kann mit einer Sühnebescheinigung Klage bei Gericht erhoben werden.
Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann kann auch freiwillig bei Streitigkeiten des täglichen Lebens um bürgerlich-rechtliche Ansprüche angerufen werden.
Bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen mit der Kauffrau und dem Kaufmann oder Handwerkerin und dem Handwerker um die Ecke empfiehlt sich dies ebenso, wie bei vielen Auseinandersetzungen, die sich aus dem Zusammenleben – zum Beispiel als Nachbarinnen oder Nachbarn – ergeben können.
Beim Schiedsamt treffen sich die Parteien in unkomplizierter Atmosphäre, um sich über ihren Konflikt auseinander zu setzen. Die Schiedsperson kann dabei auch einen Ortstermin machen, so wie Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige hören. Mit Hilfe der Schiedsfrau oder des Schiedsmannes erarbeiten die Parteien eine für beide befriedigende Lösung.Das Ergebnis der Schlichtung – der sogenannte Vergleich – wird protokolliert. Dieser Vergleich ist von gleicher Rechtsqualität wie ein vor Gericht geschlossener Vergleich oder ein Urteil; aus ihm kann vollstreckt werden.
Die Erfolgsbilanz der Schiedsämter kann sich sehen lassen. Über die Hälfte der Verfahren konnte zur Zufriedenheit aller Beteiligten abgeschlossen werden. Der soziale Friede wurde wieder hergestellt.
Der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. informiert unter www.schiedsamt.de und www.bds-schleswig-holstein.de über die Aufgaben der gemeindlichen Schiedsämter und Schiedsstellen.